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   SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04   

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SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04 (https://dejure.org/2005,14786)
SG Augsburg, Entscheidung vom 07.11.2005 - S 5 U 184/04 (https://dejure.org/2005,14786)
SG Augsburg, Entscheidung vom 07. November 2005 - S 5 U 184/04 (https://dejure.org/2005,14786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Plötzliche und unerwartete sowie unkoordinierte äußere Krafteinwirkungen als Unfallereignis; Ausschluss eines Unfallereignisses bei einem auf vermehrter Kraftanstrengung eingestellten Versicherten; Unfallereignis beim (Wieder-)Anschieben eines ein bis zwei Tonnen ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Unfallbegriff - von außen einwirkendes Ereignis - kein Unfallereignis bei willentlicher Kraftanstrengung - Anschieben eines Servicewagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Mit dem Kriterium der Einwirkung von außen soll die Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen (z.B. Herzinfarkt, Kreislaufkollaps) sichergestellt werden, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R).

    Urteil des BSG vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R:.

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Dienstunfallrecht kann vergleichend herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R).

    Zum 3. Spiegelstrich - Mittelweg des BSG in seiner Entscheidung vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R:.

    Unterschiede im Unfallbegriff der genannten Rechtsbereiche sind nach Gesetzeswortlaut bzw. Wortlaut der von der Rechtsprechung gebilligten einschlägigen Versicherungsbedingungen und Intention im Rahmen der Rechtsetzung nicht zu erkennen (ausdrücklich zum Dienstunfallrecht: vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R).

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 17 U 344/99

    Anerkennung und Entschädigung eines Bandscheibenschaden im Bereich L 5/S 1 der

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Beispielhaft sei nur auf die Urteile des Bay LSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich sei, da schweres Heben allein kein Unfallereignis sein könne.

    Beispielhaft sei nur auf die Urteile des Bay LSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich ist, da schweres Heben allein kein Unfallereignis ist.

  • LSG Bayern, 22.02.2005 - L 17 U 370/03

    Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Anforderungen

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Das Bay LSG geht regelmäßig davon aus, dass ein Unfallereignis nur dann gegeben sei, wenn es sich um "plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind", handele, ein Unfallereignis dagegen ausgeschlossen sei, wenn es sich zwar um eine "vermehrte Kraftanstrengung" handele, auf die der Versicherte aber "eingestellt" gewesen sei (vgl. z.B. Urteil vom 22.02.2005, Az.: L 17 U 370/03).

    Aus den oben unter den Ausführungen zu den dargestellten denkbaren Auslegungsmöglichkeiten dargelegten Gründen geht das Gericht mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bay LSG (vgl. z.B. Urteil vom 22.02.2005, Az.: L 17 U 370/03) davon aus, dass ein Unfallereignis nur dann gegeben ist, wenn es sich um "plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkungen, die unkoordiniert sind", handelt, ein Unfallereignis dagegen ausgeschlossen ist, wenn es sich zwar um "eine vermehrte Kraftanstrengung" handelt, auf die der Versicherte aber "eingestellt" war.

  • LSG Bayern, 24.10.2002 - L 3 U 319/02
    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Beispielhaft sei nur auf die Urteile des Bay LSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich sei, da schweres Heben allein kein Unfallereignis sein könne.

    Beispielhaft sei nur auf die Urteile des Bay LSG vom 24.10.2002, Az.: L 3 U 319/02, und vom 15.02.2001, Az.: L 17 U 344/99, verwiesen, in denen jeweils bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses abgelehnt und auch ausdrücklich (im erstgenannten Urteil) darauf hingewiesen worden ist, dass bereits die Wortverbindung "Verhebetrauma" unfallmedizinisch ein Widerspruch in sich ist, da schweres Heben allein kein Unfallereignis ist.

  • BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 38/88

    Bandscheibenvorfall - Unfalldefinition - Wirbelsäule

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich diesbezüglich ausführlich in seinem grundlegenden und bis heute maßgeblichen Urteil vom 23.11.1988, Az.: IVa ZR 38/88.

    Auf die schlüssigen Ausführungen des BGH im Urteil vom 23.11.1988, Az.: IVa ZR 38/88, kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden.

  • BSG, 18.03.1997 - 2 RU 8/96

    Kausalität der Tätigkeit als Feuerwehrmann am Todestag für akuten Herztod -

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    So nahm das BSG z.B. im Urteil vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, den bei einer Alarmübung eingetretenen Tod eines Feuerwehrmanns infolge eines Herzinfarkts als Unfallfolge an.

    Beispielhaft für diese Praxis seien nur die Urteile des BSG vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, und vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, erwähnt, in denen nur auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität abgestellt und die Frage des Unfallbegriffs nur am Rande erörtert worden ist.

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Dass eine als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertende Arbeit eine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs darstellen könne, stellte das BSG ebenso im Urteil vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, fest (zugrunde liegender Sachverhalt: Die besondere Belastung bei einer Hausschlachtung führte zu erheblicher Atemnot, zum Zusammenbrechen und Tod).

    Beispielhaft für diese Praxis seien nur die Urteile des BSG vom 27.10.1987, Az.: 2 RU 35/87, und vom 18.03.1997, Az.: 2 RU 8/96, erwähnt, in denen nur auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität abgestellt und die Frage des Unfallbegriffs nur am Rande erörtert worden ist.

  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 61/79

    Begriff des Unfalls - Herzschrittmacher

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Auch radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen stellen eine äußere, wenngleich nicht sichtbare Einwirkung dar (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56).

    Dieser Auslegung - wenngleich auch immer wieder vertreten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56) - kann aber aus zwei Erwägungen heraus nicht gefolgt werden: Zum einen ist der Unfall lediglich als potentiell "schädigendes Ereignis" zu definieren, wie dies beispielsweise das BSG selbst im Urteil vom 28.07.1977, Az.: 2 RU 15/76, getan hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.1998 - L 17 U 142/97

    Hinterliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ; Äußeres Ereignis ;

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Auch das LSG Nordrhein-Westfalen ging davon aus, dass ein Unfall dann gegeben sein könne, wenn es sich um eine außergewöhnliche (körperliche oder psychische) Überanstrengung handele (vgl. z.B. Urteile vom 18.11.1998, Az.: L 17 U 142/97, und vom 15.09.1999, Az.: L 17 U 63/97).

    So forderte das LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 18.11.1998, Az.: L 17 U 142/97, dass die körperliche Belastung als ungewöhnliche erscheinen, also für die Kraft des Betroffenen eine besondere außergewöhnliche Belastung mit ggf. ungünstigen Rahmenbedingungen darstellen müsse.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1999 - 12 A 2983/96

    Beamtenversorgung; Unfallfürsorge; Telekom; Klagegegner; Dienstunfall; Mobbing

    Auszug aus SG Augsburg, 07.11.2005 - S 5 U 184/04
    Wie aus weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.1999, Az.: 12 A 2983/96) deutlich wird, sieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein äußeres Ereignis auch dann als gegeben an, wenn ein äußerer Vorgang zunächst etwa eine psychische Reaktion auslöst, die dann körperliche Folgen zeitigt.
  • BVerwG, 09.04.1970 - II C 49.68

    Qualifizierung eines Schlaganfalls als Dienstunfall - Herabsetzende Reden und

  • LSG Bayern, 09.05.2001 - L 17 U 68/96

    Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen des Klägers, als Folge

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1993 - 3 L 99/93

    Beamter; Personalentscheidung; Dienstunfall

  • BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84

    Meniskusschäden - Autogen-Brenner - Berufskrankheit

  • BGH, 12.12.1984 - IVa ZR 88/83

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Unfallversicherung

  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 9/86

    Versuchte Selbsttötung - Folge eines Unfalls - Psychischer Schock

  • OLG Hamm, 07.11.1986 - 20 U 374/85
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.09.2000 - L 3 U 282/99

    Kein UV-Schutz für die Verbrennungen bei einem Gastwirt anlässlich eines selbst

  • RG, 23.10.1903 - VII 259/03

    Unfallversicherung.

  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 15/76
  • BSG, 28.01.1966 - 2 RU 151/63

    Verteilung der Entschädigungslast - Tätigkeiten für mehrere Unternehmen -

  • OLG Schleswig, 30.06.1970 - 1 U 13/70
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

  • BSG, 18.12.1962 - 2 RU 189/59

    Begriff der wesentlichen Teilursache - Die für das Gebiet des bürgerlichen Rechts

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - L 17 U 63/97

    Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Witwenrente,

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2009 - L 1 U 3612/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - plötzlich

    Schließlich sei auch das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des BSG innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit umstritten (unter Hinweis auf SG Augsburg vom 07.11.2005 - S 5 U 184/04; HVBG-Info 005/2006, S. 565, 582).

    Ob eine außergewöhnliche Kraftanstrengung allein betrachtet insoweit im Rechtssinn ausreichen kann (ablehnend mit Darstellung der älteren Rechtsprechung SG Augsburg, Urteil vom 07.11.2005 - S 5 U 184/04 -, HVBG-Info 005/2006, S. 565-582), lässt der Senat dahinstehen, da ein solcher Fall vorliegend nicht zu entscheiden ist.

  • LSG Bayern, 19.07.2011 - L 15 VS 7/10

    Ob das mehrmalige schnelle Aufstehen und Hinknien bei einer Schießübung, nach der

    Diese Auslegung des BSG, die in erstinstanzlichen Entscheidungen mit nicht von der Hand zu weisenden und ausführlich begründeten Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. z.B. Sozialgericht - SG - Augsburg, Urteil vom 07.11.2005, Az: S 5 U 184/04), ist gleichwohl weiter aufrecht erhalten worden, so dass letztlich davon auszugehen ist, dass in der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung von einem Unfall im Rechtssinne schon dann ausgegangen werden muss, wenn ein gewolltes Handeln zu einer ungewollten Einwirkung führt (vgl. Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 29.04.2008, Az.: L 3 U 51/06).
  • SG Hamburg, 02.11.2007 - S 40 U 215/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff -

    Zum Beispiel hat sich das Sozialgericht (SG) Augsburg in seiner Entscheidung vom 7. November 2005 (Az.: S 5 U 184/04 in HVBG-Info 2006, 565-582; s. auch www.sozialgerichtsbarkeit.de) sehr ausführlich und eingehend mit der entsprechenden Begutachtungsliteratur und der Rechtsprechung der Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte, sowie vieler Landessozialgerichte und dem BSG auseinandergesetzt.
  • SG Potsdam, 19.11.2010 - S 12 U 63/10

    Einschränkung des Unfallbegriffs

    26 Ein Unfall liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, wenn ein ungestörter Bewegungsablauf gegeben ist, wie bei dem ungestörten Aufrichten des Körpers (sehr ausführlich und überzeugend zum Unfallbegriff SG Augsburg, Urteil vom 07. November 2005 - S 5 U 184/04 und folgend Landessozialgericht Baden Württemberg, Urteil vom 16. April 2010 - L 8 U 5043/09 und Urteil vom 26. Januar 2009 - L 1 U 3612/08; kostenpflichtig abrufbar unter www.juris.de; a.A. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 39/05 R und denkbar a.A. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, kostenfrei abrufbar unter www.bundessozialgericht.de ).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2011 - L 1 U 1269/11
    Auch in den Fällen, in denen eine Verletzung allein aufgrund einer außergewöhnlichen Kraftanstrengung - diese könnte vorliegend angesichts des Gewichts der Blockstufe von 150 kg angenommen werden - diskutiert wird (ablehnend mit Darstellung der älteren Rechtsprechung SG Augsburg, Urteil vom 07.11.2005 - S 5 U 184/04 -, HVBG-Info 005/2006, S. 565-582), ist zumindest für ein von außen wirkendes Ereignis zu fordern, dass von der Einwirkung als einem unfreiwilligen Element des Geschehensablaufs auszugehen ist, was hier jedenfalls nicht gegeben ist (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr. 6 S. 20).
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